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Rechtsprechung
   BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 2014/95   

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BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 2014/95 (https://dejure.org/2001,159)
BVerfG, Entscheidung vom 03.04.2001 - 1 BvR 2014/95 (https://dejure.org/2001,159)
BVerfG, Entscheidung vom 03. April 2001 - 1 BvR 2014/95 (https://dejure.org/2001,159)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Bundesverfassungsgericht

    Zur Verfassungsmäßigkeit der Pflegeversicherung: gesetzliche Verpflichtung privat Krankenversicherter, einen Pflegeversicherungsvertrag abzuschließen, verletzt keine Grundrechte aus GG Art 2 Abs 1 oder Art 3 Abs 1 - Gesetzgebungskompetenz des Bundes

  • Wolters Kluwer

    Gesetzgebungskompetenz des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG - Privatrechtliches Versicherungswesen - Abschluss privater Pflegeversicherungsverträge - Volksversicherung - Sicherung der Pflege hilfsbedürftiger Menschen - Allgemeine Handlungsfreiheit - Verfassungsgemäßer Eingriff in ...

  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 1

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 11; SGB XI § 1 Abs. 2 S. 2; SGB XI § 23 Abs. 1 S. 1; SGB XI § 23 Abs. 1 S. 2
    Verpflichtung privat Krankenversicherter zum Abschluss und zur Aufrechterhaltung privater Pflegeversicherungsverträge ist verfassungsgemäß

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 11; SGB XI
    Pflicht zum Abschluss einer privaten Pflegeversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Zur Pflegeversicherung

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Zur Pflegeversicherung

  • drschmel.de (Kurzinformation)

    Die Sozialversicherung auf dem Prüfstand des Bundesverfassungsgerichts

  • RA Kotz (Kurzinformation)

    Eltern müssen bei der Pflegeversicherung entlastet werden!

  • 123recht.net (Pressebericht)

    Beiträge von Eltern für Pflegeversicherung sind zu hoch // Auch Renten- und Krankenkassenbeiträge müssen auf Prüfstand

Sonstiges

Papierfundstellen

  • BVerfGE 103, 197
  • NJW 2001, 1709
  • NZS 2001, 309 (Ls.)
  • FamRZ 2001, 614 (Ls.)
  • VersR 2001, 627
  • DVBl 2001, 906
 
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Wird zitiert von ... (96)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 14.01.1976 - 1 BvL 4/72

    Gebäudeversicherungsmonopol

    Auszug aus BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 2014/95
    Dem Bund fehlte die Gesetzgebungszuständigkeit allerdings in solchen Fällen, in denen frühere landesrechtliche Versicherungsmonopole auf der Grundlage eines gesetzlichen Versicherungszwangs Versicherungsschutz in den Formen des öffentlichen Rechts begründet hatten (vgl. BVerfGE 41, 205 ).

    Die Anordnung einer Versicherungspflicht durch den Bundesgesetzgeber kann auf die Kompetenznorm des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG gestützt werden (vgl. BVerfGE 41, 205 ).

  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 909/82

    Künstlersozialversicherungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 2014/95
    Für die Schaffung der sozialen Pflegeversicherung als eines neuen Zweigs der Sozialversicherung kann sich der Bund auf seine Kompetenz zur Regelung der Sozialversicherung nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG berufen (vgl. BVerfGE 11, 105 ; 63, 1 ; 75, 108 ; 87, 1 ).

    Ebenso wie die Kompetenz "Sozialversicherung" in Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG (vgl. BVerfGE 75, 108 ) ist auch die Kompetenznorm "privatrechtliches Versicherungswesen" Entwicklungen nicht von vornherein verschlossen.

  • BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 1629/94

    Pflegeversicherung III

    Auszug aus BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 2014/95
    Das mangelnde Interesse an einer freiwilligen Eigenvorsorge war schließlich auch deshalb ein nachvollziehbarer Grund für gesetzgeberische Maßnahmen, weil wegen der gesellschaftlichen Gegebenheiten und Entwicklungen mit der unentgeltlichen Pflege durch Dritte, insbesondere durch Ehepartner oder Kinder, nicht allgemein gerechnet werden kann (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 3. April 2001 - 1 BvR 1629/94 -, Umdruck S. 32 ff.).
  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

    Auszug aus BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 2014/95
    Jedenfalls kann sich der Bundesgesetzgeber auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG stützen, wenn sich seine Regelungen auf Versicherungsunternehmen beziehen, die in Wettbewerb mit anderen durch privatrechtliche Verträge Risiken versichern, die Prämien grundsätzlich am individuellen Risiko und nicht am Erwerbseinkommen des Versicherungsnehmers orientieren und die vertraglich zugesagten Leistungen im Versicherungsfall aufgrund eines kapitalgedeckten Finanzierungssystems erbringen (vgl. auch BVerfGE 76, 256 ).
  • BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 81/98

    Pflegeversicherung II

    Auszug aus BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 2014/95
    Die Beschwerdeführerin wird durch die angegriffenen Regelungen auch nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG dadurch verletzt, dass der Gesetzgeber einzelne Gruppen ausnahmsweise nicht der Versicherungspflicht unterwirft (siehe auch dazu Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 3. April 2001 - 1 BvR 81/98 -, Umdruck S. 18 ff.).
  • BVerfG, 09.02.1977 - 1 BvL 11/74

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Pflichtversicherung für Landwirte

    Auszug aus BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 2014/95
    Soweit der durch die Pflegebedürftigkeit hervorgerufene Hilfsbedarf finanzielle Aufwendungen notwendig macht, ist es ein legitimes Konzept des zur sozialpolitischen Gestaltung berufenen Gesetzgebers, die dafür notwendigen Mittel auf der Grundlage einer Pflichtversicherung sicherzustellen (vgl. BVerfGE 44, 70 ; 48, 227 ; 52, 264 ), die im Grundsatz alle Bürger als Volksversicherung erfasst.
  • BVerfG, 26.04.1978 - 1 BvL 29/76

    Lohnfortzahlung

    Auszug aus BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 2014/95
    Soweit der durch die Pflegebedürftigkeit hervorgerufene Hilfsbedarf finanzielle Aufwendungen notwendig macht, ist es ein legitimes Konzept des zur sozialpolitischen Gestaltung berufenen Gesetzgebers, die dafür notwendigen Mittel auf der Grundlage einer Pflichtversicherung sicherzustellen (vgl. BVerfGE 44, 70 ; 48, 227 ; 52, 264 ), die im Grundsatz alle Bürger als Volksversicherung erfasst.
  • BVerfG, 16.10.1979 - 1 BvL 5/77

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der gesetzlichen Regelung der

    Auszug aus BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 2014/95
    Soweit der durch die Pflegebedürftigkeit hervorgerufene Hilfsbedarf finanzielle Aufwendungen notwendig macht, ist es ein legitimes Konzept des zur sozialpolitischen Gestaltung berufenen Gesetzgebers, die dafür notwendigen Mittel auf der Grundlage einer Pflichtversicherung sicherzustellen (vgl. BVerfGE 44, 70 ; 48, 227 ; 52, 264 ), die im Grundsatz alle Bürger als Volksversicherung erfasst.
  • BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86

    Trümmerfrauen

    Auszug aus BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 2014/95
    Für die Schaffung der sozialen Pflegeversicherung als eines neuen Zweigs der Sozialversicherung kann sich der Bund auf seine Kompetenz zur Regelung der Sozialversicherung nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG berufen (vgl. BVerfGE 11, 105 ; 63, 1 ; 75, 108 ; 87, 1 ).
  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 BvR 48/94

    Altschulden

    Auszug aus BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 2014/95
    In den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG, der die Vertragsfreiheit umfasst (vgl. BVerfGE 95, 267 ; stRspr), wird eingegriffen, wenn der Gesetzgeber Personen - wie hier die Beschwerdeführerin - zum Abschluss eines privaten Versicherungsvertrages zur finanziellen Absicherung des Pflegerisikos verpflichtet.
  • BVerfG, 18.02.1998 - 1 BvR 1318/86

    Hinterbliebenenrenten

  • BVerfG, 12.01.1983 - 2 BvL 23/81

    Schornsteinfegerversorgung

  • BVerfG, 10.05.1960 - 1 BvR 190/58

    Familienlastenausgleich I

  • BVerfG, 28.06.2022 - 2 BvL 9/14

    Ausschluss ausländischer Staatsangehöriger mit humanitären Aufenthaltstiteln vom

    Solche additiven Kompetenzbegründungen sind verfassungsrechtlich unproblematisch, wenn sie denselben Kompetenzträger berechtigen (vgl. BVerfGE 103, 197 ; 136, 194 ; 138, 261 ).

    Der Bund kann eine Gesetzgebungszuständigkeit deshalb aus mehreren Gegenständen eines Kompetenzkatalogs herleiten und unterschiedliche Gesetzgebungstypen und -titel kombinieren (vgl. BVerfGE 103, 197 ; 138, 261 ).

  • BVerfG, 23.03.2022 - 1 BvR 1187/17

    Pflicht zur Beteiligung von Anwohnern und standortnahen Gemeinden an Windparks im

    Sind Teilregelungen eines Gesetzes hingegen kompetenzrechtlich eigenständig zu beurteilen oder ist das Gesetz nach seinem objektiven Regelungsgehalt auf mehrere gleichrangige Zwecke ausgerichtet, kann es mehreren Kompetenztiteln zuzuordnen sein (vgl. BVerfGE 103, 197 ; 136, 194 ; 138, 261 ).
  • BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 706/08

    Verfassungsmäßigkeit der Einführung des Basistarifs durch die Gesundheitsreform

    Der Gesetzgeber des Bundes kann sich auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG auch dann berufen, wenn er für einen von ihm neu geschaffenen Typ privatrechtlicher Versicherung Regelungen des sozialen Ausgleichs vorsieht, die das privatwirtschaftliche Versicherungswesen prägenden Merkmale nur begrenzt wirken lassen (vgl. BVerfGE 103, 197 ).

    Diese Solidarelemente unterscheiden sich aber nicht von den entsprechenden Regelungen im Bereich der privaten Pflegepflichtversicherung (vgl. § 110 Abs. 1 SGB XI), zu denen das Bundesverfassungsgericht bereits festgestellt hat, dass sie sich im Rahmen der durch Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG eröffneten Bundeskompetenz halten (vgl. BVerfGE 103, 197 ).

    Es ist ein legitimes Konzept des zur sozialpolitischen Gestaltung berufenen Gesetzgebers, die für die Abdeckung der dadurch entstehenden Aufwendungen notwendigen Mittel auf der Grundlage einer Pflichtversicherung sicherzustellen (vgl. BVerfGE 103, 197 ).

    Der Gesetzgeber kann, wenn er eine Volksversicherung aus zwei Versicherungssäulen schafft, die Personengruppen diesen beiden in einer ausgewogenen Lastenverteilung zuordnen (vgl. BVerfGE 103, 197 ) und damit die finanzielle Stabilität und die Funktionsfähigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung sichern (vgl. BVerfGE 103, 172 ).

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Rechtsprechung
   BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 81/98   

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BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 81/98 (https://dejure.org/2001,302)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Bundesverfassungsgericht

    Ausschluss schutzbedürftiger Personen ohne Krankenversicherungsschutz vom Zugang zur gesetzlichen Pflegeversicherung mit GG Art 3 Abs 1 unvereinbar - Anknüpfung der Pflegeversicherungspflicht an das Bestehen eines gesetzlichen oder privaten Krankenversicherungsschutzes ...

  • Wolters Kluwer

    Pflegeversicherung - Bestehen eines gesetzlichen Krankenversicherungsschutzes - Bestehen eines privaten Krankenversicherungsschutzes - Allgemeiner Gleichheitssatz - Volksversicherung - Beitrittsrecht für Personen ohne Krankenversicherungsschutz

  • Judicialis

    GG Art. 1 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 6 Abs. 1; ; GG Art. 20 Abs. 1

  • VersR (via Owlit)

    GG Art. 3 Abs. 1
    Verfassungsverstoß durch Ausschluss nicht krankenversicherter Personen vom Zugang zur gesetzlichen Pflegeversicherung

  • rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de
  • rechtsportal.de

    SGB XI §§ 26, 33
    Zugang zur gesetzlichen Pflegeversicherung für Personen ohne Krankenversicherungsschutz

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Zur Pflegeversicherung

  • nomos.de PDF, S. 22 (Kurzinformation)

    Teile der Pflegeversicherung verfassungswidrig

  • drschmel.de (Kurzinformation)

    Die Sozialversicherung auf dem Prüfstand des Bundesverfassungsgerichts

  • RA Kotz (Kurzinformation)

    Eltern müssen bei der Pflegeversicherung entlastet werden!

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 103, 225
  • NJW 2001, 1716
  • NZS 2001, 314
  • FamRZ 2001, 614 (Ls.)
  • VersR 2001, 920
  • DVBl 2001, 910
 
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Wird zitiert von ... (56)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 2014/95

    Pflegeversicherung I

    Auszug aus BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 81/98
    Beide Versicherungsformen stellen zusammen die gesetzliche Pflegeversicherung dar (vgl. näher Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 3. April 2001 - 1 BvR 2014/95 -, Umdruck S. 2 ff.).

    a) Verfassungsrechtlich bestehen keine Bedenken, dass der Gesetzgeber bei der Verwirklichung seines Zieles, grundsätzlich die gesamte Bevölkerung gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit abzusichern und in diesem Sinne eine "Volksversicherung" zu schaffen, die Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung an das Bestehen eines gesetzlichen oder privaten Krankenversicherungsschutzes geknüpft hat (vgl. näher Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 3. April 2001 - 1 BvR 2014/95 -, Umdruck S. 10 ff.).

  • BSG, 06.11.1997 - 12 RP 1/96

    Ausschluß weder gesetzlich noch privat Krankenversicherter von der sozialen

    Auszug aus BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 81/98
    a) das Urteil des Bundessozialgerichts vom 6. November 1997 - 12 RP 1/96 -,.

    Das Urteil des Bundessozialgerichts vom 6. November 1997 - 12 RP 1/96 -, das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 1. August 1996 - L 5 P 1/96 -, das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 22. März 1996 - S 2 P 4/95 - und die Bescheide der AOK - Die Gesundheitskasse in Rheinland-Pfalz vom 23. November 1994 und vom 23. Mai 1995 verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes.

  • LSG Rheinland-Pfalz, 01.08.1996 - L 5 P 1/96
    Auszug aus BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 81/98
    b) das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 1. August 1996 - L 5 P 1/96 -,.

    Das Urteil des Bundessozialgerichts vom 6. November 1997 - 12 RP 1/96 -, das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 1. August 1996 - L 5 P 1/96 -, das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 22. März 1996 - S 2 P 4/95 - und die Bescheide der AOK - Die Gesundheitskasse in Rheinland-Pfalz vom 23. November 1994 und vom 23. Mai 1995 verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes.

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 22/95

    Rentenüberleitung II

    Auszug aus BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 81/98
    Es verletzt aber das Grundrecht, wenn er eine Gruppe von Normadressaten anders als eine andere behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 100, 59 ; stRspr).
  • Drs-Bund, 24.06.1993 - BT-Drs 12/5262
    Auszug aus BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 81/98
    Dies folgt aus der Begründung zum Gesetzentwurf (BTDrucks 12/5262, S. 102) und aus den Ausführungen im Bericht des Ausschusses (BTDrucks 12/5952, S. 37).
  • BVerfG, 02.02.1999 - 1 BvL 8/97

    Einheitswert

    Auszug aus BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 81/98
    Dies setzt aber voraus, dass bei einer Gleichbehandlung erhebliche verwaltungstechnische Schwierigkeiten entstehen würden, die nicht durch einfachere, die Betroffenen weniger belastende Regelungen behoben werden könnten (vgl. BVerfGE 100, 195 ).
  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für

    Föderal unterschiedliche oder auch konkurrierende Lösungswege sind zudem im Bundesstaat angelegt (vgl. zu Art. 3 GG BVerfGE 103, 225 ; 114, 371 ; für das unionsrechtliche Kohärenzgebot vgl. EuGH, Urteil vom 12. Juni 2014, Digibet und Albers, C-156/13, EU:C:2014:1756, Rn. 33 ff.).
  • BVerfG, 30.11.2011 - 1 BvR 3269/08

    Zur Gleichbehandlung bei der Befreiung von Rundfunkgebühren

    Der Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität kann die bei der typisierenden Regelung auftretenden Ungleichbehandlungen dabei nur dann rechtfertigen, wenn bei einer Gleichbehandlung erhebliche verwaltungstechnische Schwierigkeiten entstehen würden, die nicht durch einfachere, die Betroffenen weniger belastende Regelungen behoben werden könnten (vgl. BVerfGE 100, 195 ; 103, 225 ).
  • BFH, 14.12.2005 - X R 20/04

    Verfassungsmäßigkeit des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a i.V.m. § 10 Abs. 3 EStG

    cc) Der existentielle Charakter der Risiken wird in den Urteilen des BVerfG zur Pflegeversicherung betont (vom 3. April 2001 1 BvR 81/98, BVerfGE 103, 225, 235, 240; vom 3. April 2001 1 BvR 2014/95, BVerfGE 103, 197, 217, 223).

    Die Pflegeversicherung ist ebenso wie die Krankenversicherung Teil einer existenziellen Vorsorge (von Eichborn, DStR 2003, 1515, 1516) und gehört dem Grunde nach zur existentiellen Mindestvorsorge (vgl. BVerfG-Urteil in BVerfGE 103, 225: "Versicherung, die ein existenzielles Risiko absichern soll", wobei "Schutzbedarf bei allen besteht").

    Selbst wenn --auf der Grundlage der Entscheidung des BVerfG in diesem Normenkontrollverfahren-- der Gesetzgeber nicht verpflichtet sein sollte, die Rechtslage bezogen auf das Streitjahr rückwirkend zu bereinigen, führt dies nicht dazu, dass die Vorlage deshalb mangels Entscheidungserheblichkeit unzulässig wäre (vgl. BVerfG-Urteil in BVerfGE 105, 73, BStBl II 2002, 618; BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 72, 51, 62; in BVerfGE 87, 153, 180; in BVerfGE 93, 121, 131; in BVerfGE 103, 225; in BVerfGE 103, 242).

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Rechtsprechung
   BGH, 21.02.2001 - XII ZR 308/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,407
BGH, 21.02.2001 - XII ZR 308/98 (https://dejure.org/2001,407)
BGH, Entscheidung vom 21.02.2001 - XII ZR 308/98 (https://dejure.org/2001,407)
BGH, Entscheidung vom 21. Februar 2001 - XII ZR 308/98 (https://dejure.org/2001,407)
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"Hausmann" in nichtehelicher Lebensgemeinschaft

§ 1570 BGB, § 1603 BGB, Hausmann-Rechtsprechung ist auch in nichtehelicher Lebensgemeinschaft anwendbar: unterhaltsrechtliches Verbot für den geschiedenen Ehemann und Vater, in seiner neuen Familie die Haushaltsführung und Kinderbetreuung zu übernehmen (vgl. § 1356 BGB)

Volltextveröffentlichungen (14)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Zur Anwendung der Hausmann-Rechtsprechung bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Zur Anwendung der Hausmann-Rechtsprechung bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft

  • meyer-koering.de (Kurzinformation)

    Anwendung der Hausmann-Rechtsprechung bei der Unterhaltsberechnung, auch wenn nichteheliche Lebensgemeinschaft besteht

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    BGB § 1570
    Hausmann-Rechtsprechung auch für nichteheliche Lebensgemeinschaft

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Schlupfloch bei Unterhaltspflicht gestopft // Rollentausch zum Hausmann erschwert

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Nicht eheliche Lebensgemeinschaft - Anwendung der Hausmann-Rechtsprechung

  • beck.de (Entscheidungsanmerkung)

    Ausdehnung der Hausmann-Rechtsprechung auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft des Geschiedenen mit Kind

Papierfundstellen

  • BGHZ 147, 19
  • NJW 2001, 1488
  • MDR 2001, 815
  • FamRZ 2001, 614
  • FamRZ 2001, 617
  • JR 2002, 109
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 13.03.1996 - XII ZR 2/95

    "Hausmann" muß Unterhalt zahlen

    Auszug aus BGH, 21.02.2001 - XII ZR 308/98
    b) Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein seinem geschiedenen Ehegatten Unterhaltspflichtiger unter Aufgabe seiner bisherigen Erwerbstätigkeit in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft die Haushaltsführung und Kinderbetreuung übernehmen darf (Fortführung des Senatsurteils vom 13. März 1996 - XII ZR 2/95 - FamRZ 1996, 796).

    Das gilt insbesondere dann, wenn der Unterhaltsanspruch des früheren Ehegatten - wie hier - aus § 1570 BGB folgt, der im Interesse des Kindeswohls sicherstellen soll, daß das Kind nach der Trennung von dem einen Elternteil nicht auch noch weitgehend auf die persönliche Betreuung durch den anderen Elternteil verzichten muß, weil dieser sich seinen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit verdienen muß (Senatsurteile BGHZ 75, 272, 275 ff.; vom 7. Oktober 1981 - IVb ZR 610/80 - FamRZ 1982, 25 f.; vom 11. Februar 1987 - IVb ZR 81/85 - FamRZ 1987, 472 f. m.w.N. und vom 13. März 1996 - XII ZR 2/95 - FamRZ 1996, 796 f.).

    Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 13. März 1996 (aaO S. 797) hervorgehoben hat, gilt für die Frage, ob die Rollenwahl gerechtfertigt ist, ein strenger, auf enge Ausnahmefälle begrenzter Maßstab, der einen wesentlichen, den Verzicht auf die Aufgabenverteilung unzumutbar machenden Vorteil für die neue Familie voraussetzt.

  • BGH, 07.11.1979 - IV ZR 96/78

    Unterhaltspflicht eines geschiedenen und wiederverheirateten Elternteils

    Auszug aus BGH, 21.02.2001 - XII ZR 308/98
    Das gilt insbesondere dann, wenn der Unterhaltsanspruch des früheren Ehegatten - wie hier - aus § 1570 BGB folgt, der im Interesse des Kindeswohls sicherstellen soll, daß das Kind nach der Trennung von dem einen Elternteil nicht auch noch weitgehend auf die persönliche Betreuung durch den anderen Elternteil verzichten muß, weil dieser sich seinen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit verdienen muß (Senatsurteile BGHZ 75, 272, 275 ff.; vom 7. Oktober 1981 - IVb ZR 610/80 - FamRZ 1982, 25 f.; vom 11. Februar 1987 - IVb ZR 81/85 - FamRZ 1987, 472 f. m.w.N. und vom 13. März 1996 - XII ZR 2/95 - FamRZ 1996, 796 f.).
  • BGH, 11.02.1987 - IVb ZR 81/85

    Unterhaltspflicht des wiederverheirateten Elternteils gegenüber volljährigen

    Auszug aus BGH, 21.02.2001 - XII ZR 308/98
    Das gilt insbesondere dann, wenn der Unterhaltsanspruch des früheren Ehegatten - wie hier - aus § 1570 BGB folgt, der im Interesse des Kindeswohls sicherstellen soll, daß das Kind nach der Trennung von dem einen Elternteil nicht auch noch weitgehend auf die persönliche Betreuung durch den anderen Elternteil verzichten muß, weil dieser sich seinen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit verdienen muß (Senatsurteile BGHZ 75, 272, 275 ff.; vom 7. Oktober 1981 - IVb ZR 610/80 - FamRZ 1982, 25 f.; vom 11. Februar 1987 - IVb ZR 81/85 - FamRZ 1987, 472 f. m.w.N. und vom 13. März 1996 - XII ZR 2/95 - FamRZ 1996, 796 f.).
  • BGH, 07.10.1981 - IVb ZR 610/80

    Berücksichtigung der Folgen einer Fehlreaktion auf Trennung und Ehescheidung

    Auszug aus BGH, 21.02.2001 - XII ZR 308/98
    Das gilt insbesondere dann, wenn der Unterhaltsanspruch des früheren Ehegatten - wie hier - aus § 1570 BGB folgt, der im Interesse des Kindeswohls sicherstellen soll, daß das Kind nach der Trennung von dem einen Elternteil nicht auch noch weitgehend auf die persönliche Betreuung durch den anderen Elternteil verzichten muß, weil dieser sich seinen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit verdienen muß (Senatsurteile BGHZ 75, 272, 275 ff.; vom 7. Oktober 1981 - IVb ZR 610/80 - FamRZ 1982, 25 f.; vom 11. Februar 1987 - IVb ZR 81/85 - FamRZ 1987, 472 f. m.w.N. und vom 13. März 1996 - XII ZR 2/95 - FamRZ 1996, 796 f.).
  • BGH, 21.12.1994 - XII ZR 209/94

    Erwerbsobliegenheit der Mutter eines aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

    Auszug aus BGH, 21.02.2001 - XII ZR 308/98
    Der Senat hat bisher für den Fall einer gegenüber ihren minderjährigen Kindern aus erster Ehe barunterhaltspflichtigen Mutter, die ein von ihrem neuen Partner stammendes nichteheliches Kind betreut und deshalb keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, die Auffassung vertreten, eine entsprechende Anwendung der Hausmann-Rechtsprechung komme nicht in Betracht, weil der Lebensgefährte angesichts der rechtlichen Unverbindlichkeit einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht verpflichtet sei, auf die finanziellen Belange seiner Partnerin Rücksicht zu nehmen, um dieser die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu ermöglichen (Senatsbeschluß vom 21. Dezember 1994 - XII ZR 209/94 - FamRZ 1995, 598; ebenso: OLG Frankfurt FamRZ 1992, 979 f.; OLG Düsseldorf FamRZ 1991, 592, 593 f.; OLG Karlsruhe FamRZ 1996, 1238 f.; OLG Köln NJW 1999, 725 f.).
  • OLG Köln, 06.01.2000 - 25 WF 249/99

    Unterhaltsverpflichtung des als Hausmann tätigen Vaters gegenüber einem

    Auszug aus BGH, 21.02.2001 - XII ZR 308/98
    Deshalb könne auch von dem neuen Partner erwartet werden, die Kinderbetreuung teilweise zu übernehmen, um dem anderen die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit zur Erfüllung seiner Unterhaltspflichten aus erster Ehe zu ermöglichen (OLG Köln NJW 2000, 2117; OLG Hamm NJW 1999, 3642; Wendl/Scholz Unterhaltsrecht 5. Aufl. § 2 Rdn. 192; Kalthoener/Büttner/Niepmann Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 7. Aufl. Rdn. 665; Schwab/Borth Handbuch des Scheidungsrechts 4. Aufl. Kap. V Rdn. 141; Erman/Holzhauer BGB 10. Aufl. § 1603 Rdn. 34; Palandt/Brudermüller BGB 60. Aufl. § 1581 Rdn. 7; Palandt/Diederichsen aaO § 1603 Rdn. 46).
  • OLG Hamm, 20.07.1999 - 7 UF 148/99
    Auszug aus BGH, 21.02.2001 - XII ZR 308/98
    Deshalb könne auch von dem neuen Partner erwartet werden, die Kinderbetreuung teilweise zu übernehmen, um dem anderen die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit zur Erfüllung seiner Unterhaltspflichten aus erster Ehe zu ermöglichen (OLG Köln NJW 2000, 2117; OLG Hamm NJW 1999, 3642; Wendl/Scholz Unterhaltsrecht 5. Aufl. § 2 Rdn. 192; Kalthoener/Büttner/Niepmann Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 7. Aufl. Rdn. 665; Schwab/Borth Handbuch des Scheidungsrechts 4. Aufl. Kap. V Rdn. 141; Erman/Holzhauer BGB 10. Aufl. § 1603 Rdn. 34; Palandt/Brudermüller BGB 60. Aufl. § 1581 Rdn. 7; Palandt/Diederichsen aaO § 1603 Rdn. 46).
  • OLG Köln, 17.08.1998 - 25 UF 139/98

    Nichteheliches Kind; Verpflichtung zur Aufnahme einer Tätigkeit

    Auszug aus BGH, 21.02.2001 - XII ZR 308/98
    Der Senat hat bisher für den Fall einer gegenüber ihren minderjährigen Kindern aus erster Ehe barunterhaltspflichtigen Mutter, die ein von ihrem neuen Partner stammendes nichteheliches Kind betreut und deshalb keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, die Auffassung vertreten, eine entsprechende Anwendung der Hausmann-Rechtsprechung komme nicht in Betracht, weil der Lebensgefährte angesichts der rechtlichen Unverbindlichkeit einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht verpflichtet sei, auf die finanziellen Belange seiner Partnerin Rücksicht zu nehmen, um dieser die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu ermöglichen (Senatsbeschluß vom 21. Dezember 1994 - XII ZR 209/94 - FamRZ 1995, 598; ebenso: OLG Frankfurt FamRZ 1992, 979 f.; OLG Düsseldorf FamRZ 1991, 592, 593 f.; OLG Karlsruhe FamRZ 1996, 1238 f.; OLG Köln NJW 1999, 725 f.).
  • OLG Karlsruhe, 15.09.1994 - 16 UF 76/93

    Abänderungsklage bei Unterhaltstiteln der DDR; Wesentliche Veränderung der

    Auszug aus BGH, 21.02.2001 - XII ZR 308/98
    Der Senat hat bisher für den Fall einer gegenüber ihren minderjährigen Kindern aus erster Ehe barunterhaltspflichtigen Mutter, die ein von ihrem neuen Partner stammendes nichteheliches Kind betreut und deshalb keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, die Auffassung vertreten, eine entsprechende Anwendung der Hausmann-Rechtsprechung komme nicht in Betracht, weil der Lebensgefährte angesichts der rechtlichen Unverbindlichkeit einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht verpflichtet sei, auf die finanziellen Belange seiner Partnerin Rücksicht zu nehmen, um dieser die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu ermöglichen (Senatsbeschluß vom 21. Dezember 1994 - XII ZR 209/94 - FamRZ 1995, 598; ebenso: OLG Frankfurt FamRZ 1992, 979 f.; OLG Düsseldorf FamRZ 1991, 592, 593 f.; OLG Karlsruhe FamRZ 1996, 1238 f.; OLG Köln NJW 1999, 725 f.).
  • OLG München, 10.02.1999 - 12 UF 1125/98

    Berechnung eines Unterhaltsanspruchs ; Freiwillige Aufgabe eines Arbeitsplatzes ;

    Auszug aus BGH, 21.02.2001 - XII ZR 308/98
    Die von den Eltern insoweit zu verlangende Rücksichtnahme auf die Belange des jeweils anderen schafft indessen eine dem § 1356 BGB vergleichbare Situation (OLG München FamRZ 1999, 1526, 1527).
  • OLG Düsseldorf, 23.10.1990 - 1 UF 8/90
  • OLG Frankfurt, 12.02.1992 - 4 UF 118/91

    Abänderung eines Prozeßvergleichs; Wegfall der Geschäftsgrundlage;

  • OLG Brandenburg, 26.09.2013 - 3 WF 101/13

    Kindesunterhalt: Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen trotz des Bezugs

    Diese Rechtsprechung findet entsprechende Anwendung, wenn der Unterhaltspflichtige in nichtehelicher Lebensgemeinschaft mit einem anderen Partner zusammenlebt und ein aus dieser Beziehung stammendes Kind betreut (BGH, FamRZ 2001, 614 ff.; Wendl/Klinkhammer, a.a.O., § 2 Rn. 297).

    Entschließt sich der Unterhaltspflichtige in der neuen Verbindung, das hieraus hervorgegangene betreuungsbedürftige Kind zu pflegen und zu erziehen, während der Partner einer Erwerbstätigkeit nachgeht, so ist diese Rollenwahl - unter Abwägung der beiderseitigen Interessen im Einzelfall - dann zu akzeptieren, wenn sich der Familienunterhalt in der neuen Ehe dadurch, dass der andere Partner voll erwerbstätig ist, wesentlich günstiger gestaltet, als es der Fall wäre, wenn dieser die Kindesbetreuung übernehmen würde und der unterhaltspflichtige Elternteil voll erwerbstätig wäre (BGH, FamRZ 2001, 614, 615).

    Hinsichtlich der Frage, ob die Rollenwahl gerechtfertigt ist, muss ein strenger, auf enge Ausnahmefälle begrenzter Maßstab gelten, der einen wesentlichen, den Verzicht auf die Aufgabenverteilung unzumutbar machenden Vorteil für die neue Familie voraussetzt (BGH, FamRZ 2001, 614, 616).

    Da somit die gewählte Rollenwahl unterhaltsrechtlich nicht zu akzeptieren ist, bedarf es keiner Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Lebensgefährte, wenn seine alleinige Erwerbstätigkeit unterhaltsrechtlich zu akzeptieren wäre, es der Antragstellerin ermöglichen müsste, ihre häusliche Tätigkeit auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken und grundsätzlich wenigstens eine Nebentätigkeit aufzunehmen, um auch zum Unterhalt der ersten Familie beitragen zu können (vgl. BGH, FamRZ 2001, 614, 616 f.).

  • BGH, 12.11.2003 - XII ZR 111/01

    Zur Unterhaltspflicht einer wieder verheirateten Hausfrau gegenüber einem vom

    Ist hingegen der Rollenwechsel gegenüber der früheren Familie gerechtfertigt (vgl. zu den strengen Voraussetzungen Senatsurteile vom 13. März 1996 - XII ZR 2/95 - FamRZ 1996, 796, 797 und vom 21. Februar 2001 - XII ZR 308/98 - FamRZ 2001, 614, 616 m.Anm. Büttner), ist die dann regelmäßig vorliegende Obliegenheit zur Aufnahme einer Nebenerwerbstätigkeit, um Barunterhalt leisten zu können, begrenzt: Der Hausmann darf dadurch, daß er sich auf seine Rolle als Hausmann zurückgezogen hat, nicht schlechter stehen, als wenn er erwerbstätig geblieben wäre.
  • AG Saarbrücken, 06.09.2002 - 40 F 155/02

    Anspruch auf Zahlung von rückständigem und laufendem Kindesunterhalt;

    (BGH FamRZ 2001, 614 ff).

    (BGH FamRZ 2001, 614 ff.; OLG Köln NJW 2000, 2117; OLG Hamm NJW 1999, 3642 [OLG Hamm 20.07.1999 - 7 UF 148/99] ; Wendl/Scholz, a.a.O. § 2 Rn. 192; Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 7. Aufl., Rn. 665; Schwab/Borth, Handbuch des Scheidungsrechts, 4. Aufl, Kap. V Rn 141; Erman/Holzhauer, BGB, 10. Aufl., § 1603 Rn 34; Palandt/Brudermüller, BGB, 61. Aufl., § 1581 Rn. 7; Palandt/Diederichsen, a.a.O. § 1603 Rn 46).

    (BGH FamRZ 2001, 614, 616 [BGH 21.02.2001 - XII ZR 308/98] r.Sp.u.).

  • OLG Oldenburg, 02.11.2004 - 12 UF 66/04

    Bestehen einer Unterhaltsbedürftigkeit auf Grund krankheitsbedingter

    Soweit es die häuslichen Verhältnisse zulassen, besteht die Verpflichtung zur Aufnahme einer Nebentätigkeit (st. Rspr. BGH FamRZ 1980, 43; FamRZ 1996, 796; zur nichtehelichen Lebensgemeinschaft BGH FamRZ 2001, 614).
  • OLG Bremen, 15.05.2009 - 4 WF 50/09

    Zurechnung fiktiven Einkommens des neu verheirateten, gegenüber der geschiedenen

    Ob sich das mit der nach § 1356 Abs. 2 S. 2 BGB bestehenden Pflicht eines Ehegatten, bei Wahl und Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf die Belange des anderen Ehegatten und der Familie die gebotene Rücksicht zu nehmen, begründen lässt, aus der die Rechtsprechung auch die Verpflichtung zur Rücksichtnahme auf Unterhaltsverpflichtungen eines Ehegatten aus einer Vorehe ableitet (BGH, FamRZ 2001, 614, 615), die allerdings nur ehe- und familienintern und nicht gegenüber Dritten wirkt (Staudinger/Voppel, BGB, 2007, § 1356 Rn. 26), bedarf an dieser Stelle keiner Entscheidung.
  • OLG Schleswig, 09.03.2006 - 13 UF 25/05

    Nebentätigkeitsverpflichtung trotz Kleinkind

    Vielmehr war die Beklagte im Hinblick auf ihre Unterhaltspflicht auch gegenüber dem aus der geschiedenen Ehe hervorgegangenen Kind berechtigt und verpflichtet, jedenfalls im geringen Umfang erwerbstätig zu sein (BGH NJW 2001, 1488, 1489).
  • OLG Brandenburg, 12.07.2001 - 10 WF 45/01

    Eingehung einer neuen nicht ehelichen Lebensgemeinschaft ist hinsichtlich

    Diese Grundsätze sind auch heranzuziehen, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil nicht wiederverheiratet ist, sondern wie hier in nichtehelicher Lebensgemeinschaft mit einem neuen Partner zusammenlebt und ein aus dieser Beziehung stammendes Kind betreut (BGH, FamRZ 2001, 614, 616).
  • AG Ludwigslust, 18.11.2004 - 5 F 215/03
    Der unterhaltspflichtige Ehegatte muß daher im allgemeinen seine häusliche Tätigkeit in der neuen Ehe auf das unbedingt notwendige Maß beschränken und wenigstens eine Nebentätigkeit aufnehmen, um auch zum Unterhalt der gleichrangig Unterhaltsberechtigten aus seiner ersten Ehe beitragen zu können; sein neuer Ehegatte muß den Unterhaltspflichtigen im Gegenzug hinsichtlich der Haushaltsführung und Kinderbetreuung entsprechend entlasten, ebenso wie er es im Fall der Vollerwerbstätigkeit des unterhaltspflichtigen Teiles hinnehmen muß, daß die Einnahmen daraus nicht voll zur Bestreitung des Familienunterhaltes, sondern zum Teil auch zum Unterhalt gleichrangig berechtigter Kinder aus der früheren Ehe verwendet werden ( BGH FamRZ 1982, 25/26; BGHZ 75, 272/275; OLG Köln FamRZ 1999, 1011/1012; OLG München FamRZ 1987, 93).Diese Grundsätze gelten entsprechend, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil nicht wiederverheiratet ist, sondern in nichtehelicher Lebensgemeinschaft mit einem neuen Partner zusammenlebt und ein aus dieser Beziehung stammendes Kind betreut, unabhängig davon, ob die Partner der Lebensgemeinschaft eine Sorgerklärung gemäß § 1626a BGB abgegeben haben ( BGH FamRZ 2001, 614 [BGH 21.02.2001 - XII ZR 308/98] ).
  • OLG Hamm, 18.07.2003 - 10 WF 135/03

    Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsschuldners bei Obhutswechsel eines von mehreren

    Denn wie der BGH in den sogenannten "Hausmann"-Fällen (BGHZ 147, 19 = FamRZ 2001, 614 mit weiteren Nachweisen ) dargelegt hat, darf der Antragsteller seine Unterhaltsleistungen nicht einseitig zugunsten einzelner Unterhaltsberechtigter einschränken.
  • OLG Hamm, 26.08.2002 - 6 UF 7/02

    Anspruch auf Zahlung von Unterhalt; Unterhalt für die Vergangenheit; Fiktive

    Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts folgt dies jedoch nicht unmittelbar aus der Anwendung der erweiterten "HausmannRechtsprechung" (BGH FamRZ 2001, 614).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 19.01.2001 - 1 BvR 2130/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,4803
BVerfG, 19.01.2001 - 1 BvR 2130/00 (https://dejure.org/2001,4803)
BVerfG, Entscheidung vom 19.01.2001 - 1 BvR 2130/00 (https://dejure.org/2001,4803)
BVerfG, Entscheidung vom 19. Januar 2001 - 1 BvR 2130/00 (https://dejure.org/2001,4803)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Gleichbehandlung - Frau - Zugangsalter - Betriebliche Altersversorgung - Dienstzeit - Ruhegeldordnung - Rentenzugangsalter

  • Judicialis

    BVerfGG § 93 b; ; BVerfGG § 93 a; ; BVerfGG § 93 a Abs. 2; ; BVerfGG § 93 d Abs. 1 Satz 3; ; GG Art. 3 Abs. 2; ; GG Art. 3 Abs. 3

  • rechtsportal.de

    GG Art. 3 Abs. 2, 3
    Kürzung der Altersrente bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2001, 357
  • FamRZ 2001, 614
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 28.01.1987 - 1 BvR 455/82

    Altersruhegeld

    Auszug aus BVerfG, 19.01.2001 - 1 BvR 2130/00
    Insbesondere ist es aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, wenn Landes- und Bundesarbeitsgericht unter Bezugnahme auf den Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Januar 1987 (BVerfGE 74, 163 ff.) davon ausgehen, dass sich die Arbeitgeber zum hier maßgeblichen Zeitpunkt bei der Schaffung von Ruhegeldordnungen hinsichtlich des unterschiedlichen Rentenzugangsalters von Männern und Frauen im Hinblick auf die Kompensation typischer Nachteile weiblicher Arbeitnehmer an den Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung orientieren durften.
  • BAG, 23.05.2000 - 3 AZR 228/99

    Gleichbehandlung in der betrieblichen Altersversorgung

    Auszug aus BVerfG, 19.01.2001 - 1 BvR 2130/00
    a) das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 23. Mai 2000 - 3 AZR 228/99 -,.
  • LAG Düsseldorf, 03.02.1999 - 1 Sa 1632/98

    Betriebliche Altersversorgung: Zugangsalter - Gleichbehandlung von Männern,

    Auszug aus BVerfG, 19.01.2001 - 1 BvR 2130/00
    b) das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 3. Februar 1999 - 1 Sa 1632/98 -.
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